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   OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - III-4 Ws 63/02   

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OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - III-4 Ws 63/02 (https://dejure.org/2006,8642)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2006 - III-4 Ws 63/02 (https://dejure.org/2006,8642)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - III-4 Ws 63/02 (https://dejure.org/2006,8642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht; Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Anordnung von Erzwingungshaft; Rechtsschutzinteresse wegen Wiederholungsgefahr; Rehabilitationsinteresse aus der diskriminierenden Wirkung einer ...

  • Judicialis

    StPO § 55; ; StPO § 55 Abs. 1; ; StPO § 152 Abs. 2; ; BtMG § 31 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 55 § 70 Abs. 2
    Strafprozeßrecht: Rechtswidrigkeit einer angeordneten Erzwingungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 111, 45
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; 104, 220 ).

    Dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Zudem können Haftanordnungen geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    c) Auch war - um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz zu genügen - ein aus der diskriminierenden Wirkung der Freiheitsentziehung folgendes Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Die Aufgabenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit lässt es nicht zu, dass ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

  • BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und Art 104 Abs 1 S 1 durch Anordnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Es ist mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.).

    Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.).

  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte - nicht müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht, Kommentar zur Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Danach hat die konkrete Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch die Preisgabe seiner (oder seines) Komplizen die (oder den) Tatbeteiligten weiterer, noch verfolgbarer, eigener Delikte offenbarte, also Auskünfte über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/98 -, NJW 1999, S. 1413) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste.

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Es ist mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.).

    Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Es ist mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 f.).
  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Dieses Recht wird einem Zeugen für Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten nur dann zu versagen sein, wenn die Gefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist (BVerfG vom 6. Februar 2002 -2 BvR 1249/01).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.05.2006 - 4 Ws 63/02
    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; 104, 220 ).
  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Umfassendes

    Da die Schwelle des Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden konkreten Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. BVerfG NJW 2003, 3045, 3046; BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW 1999, 1413; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; LR-Dahs, StPO 25. Aufl., § 55 Rdn. 10).

    Danach können insbesondere detailliierte Angaben zu früheren bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Zeugen bzw. zu Tatvorwürfen nach einem rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 StE 8/03-2 - ) aufgrund des so engen Zusammenhangs mit möglichen weiteren, vergleichbaren Straftaten die Gefahr der Selbstbelastung auslösen, weil die Aussage zu dem früheren Geschehen von indiziell belastender Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06 - BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 - BGH NJW 1999, 1413 f ; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 - OLG Zweibrücken StV 2000, 606 ).

    Danach ist dem durch das bereits laufende Ermittlungsverfahren erhöht schutzwürdigen Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nur dann zu versagen, wenn die Gefahr der Selbstbelastung und damit weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW 1999, 1413, f; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Köln, NStZ-RR 2005, 269, 270).

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